Die wesentliche Förderung der Erneuerbaren Energien geschieht in Frankreich durch die Einspeisevergütung sowie durch Anlageprämien1. Für neue Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 100 kWp ist gemäß dem französischen Energiegesetz eine feste Einspeisevergütung (FIT) vorgesehen, deren Höhe vierteljährlich angepasst wird.2 Die Einspeisevergütung für das zweite Quartal 2019 belief sich für Anlagen bis zu 100 kWp zwischen ca. 11-19 ct/ kWh. Die Ergebnisse der Ausschreibungsrunde für Aufdachanlagen mit 100 kWp bis 8 MWp belegen einen durchschnittlichen Zuschlagswert von 8, 46 ct/ kWh. Der Durchschnittszuschlagswert für Freiflächenanlagen mit 500 kWp bis 30 MWp beläuft sich nach der letzten Ausschreibungsrunde auf 6,11 ct/ kWh. Die Vergütungssätze sind damit im Vergleich zum Vorjahr 2018 leicht gesunken.Bei PV-Anlagen mit teilweiser Eigenstromnutzung werden in Frankreich neben Vergütungssätzen Anlagenprämien gezahlt.3 Bis Ende September 2018 bestand der Vergütungssatz für eingespeiste Energie bei 10,00 ct/ kWh für PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis 9 kWp sowie 6,00 ct/ kWh für PV-Anlagen zwischen 9 bis 100 KWp. Die sog. Anlagenprämien lagen dabei für PV-Anlagen bis 9 kWp bei 30-40 ct/ kWh, während sich die Prämien für PV-Anlagen mit 9 bis 100 kWp bei 10-20 ct/ kWh bewegten.
Die Zuschlagssätze richten sich nach den Ergebnissen von Ausschreibungsrunden und sind daher in ihrer Höhe variabel. Die in den Ausschreibungsrunden erzielten Zuschlagssätze gelten jeweils nur für beschränkte Zeiträume.
2 Artikel D.314-16 des französischen Energiegesetzbuches
3 Artikel D.314-23 des französischen Energiegesetzbuches
Dieses Modell verfügt im Bereich der Photovoltaik noch über ein geringes Marktvolumen. Es bietet dem Eigentümer die Möglichkeit, sich mit der produzierten Energie teilweise oder komplett selbst zu versorgen oder den produzierten Strom teilweise oder vollständig an den Stromversorger zu verkaufen. Der Verkauf erfolgt in der Regel zu einem festen Vergütungssatz, der unter dem Strompreis liegt. Für die Eigenversorgung verbrauchte kWh bleiben bei Anlagen mit einer Leistung unter 1 MV steuerfrei. Für Anlagen zur Eigenversorgung mit einer Leistung unter 100 kW besteht die Möglichkeit einer Investitionszulage und einer Einspeisevergütung für den Überschuss, der in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Mangels Speichermöglichkeit der produzierten Energie kann technisch noch keine Netzparität erreicht werden. Daher ist es für den privaten Eigenversorger rentabler, den erzeugten Strom vollständig zu einem festen Vergütungssatz an den Stromversorger zu verkaufen und den eigenen verbrauchten Strom von diesem zu beziehen.
Dieses Modell eignet sich besonders für Dienstleister des tertiären und des industriellen Sektors, denn bei diesen entsprechen die Produktionszeiten meist den Verbrauchszeiten. Mangels entsprechender Speichermöglichkeiten ist das Modell für den Privatverbrauch noch weniger geeignet. Angesichts der stetigen Fortentwicklung der technischen Speichermöglichkeiten dürfte sich dieses Problem künftig relativieren. Aufgrund der sinkenden Anschaffungskosten und des unaufhaltsamen technischen Fortschritts ist vielmehr ein Anstieg der Zahl der Eigenversorger zu erwarten. In den südlichen Regionen sind die Anlagen bereits jetzt ohne staatliche Subventionen rentabel.
In Frankreich lassen die rechtlichen Vorschriften des französischen Energiegesetzbuches zur Direktvermarktung mit Marktprämie (complément de rémunération) dem Stromerzeuger freie Wahl, wie er den von ihm erzeugten Strom direktvermarktet.4 Das Modell PPA ist in drei verschiedenen Formen möglich: On-Site-PPA, Off-Site-PPA und Financial-PPA. Möglich ist auch, dass im Rahmen der Direktvermarktung ein Corporate PPA abgeschlossen wird. Im Rahmen eines PPA kann wahlweise auf eine feste oder variable Tarifstruktur zurückgegriffen werden. Daneben kann ein PPA unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von Herkunftsnachweisen erlauben. Der Kauf eines Herkunftsnachweises, der ins Ausland weiterverkauft werden kann, dient dabei als Nachweis einer Versorgung mit „grünem Strom”. In Frankreich verfügt das PPA in allen drei Formen noch über ein sehr geringes Marktvolumen.
In der Regel werden PPA mittels langfristigen Verträgen abgeschlossen, die einerseits die Finanzierung der Projekte sicherstellen sollen und andererseits dem Verbraucher ermöglichen sollen, die voraussichtlichen Kosten einschätzen zu können.
Das Modell des Corporate PPA ist in Frankreich noch recht neuartig und unbekannt und verfügt daher noch über ein geringes Marktvolumen. Es etablierte sich in den letzten Jahren insbesondere bei Großenergieabnehmern und bietet in diesem Sektor ein hohes Wachstumspotential.
4 Artikel L.314-18 bis L.314-27 des französischen Energiegesetzbuches
Das Leasing-Modell wird in Frankreich als alternatives Finanzierungsmodell für Erneuerbare Energien- Anlagen angeboten. Diese Finanzierungsform wird insbesondere durch Energiefinanzierungsgesellschaften (Sofergie – sociétés pour le financement de l'énergie) angeboten. Dabei handelt es sich um Leasinggesellschaften, deren Aktivitäten auf der Finanzierung von Anlagen oder Materialien zur Energieeinsparung sowie von Arbeiten und Ausrüstungen, die von lokalen Behörden genutzt werden oder den Umweltschutz betreffen, beruhen. Es bestehen keine besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von geleasten Anlagen.
Besonders zu beachten sind die richtige Ausgestaltung der Leasing-Verträge und die richtige steuerliche Abschreibung der Anlagen, da ansonsten die Leasingkosten unter gewissen Umständen nicht steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinaus stellt die Finanzierbarkeit des Modells eine Herausforderung dar.
Dieses Modell stellt eine alternative Form der Finanzierung dar, die sich immer größer werdender Beliebtheit in Frankreich erfreut. Mit zunehmender Bekanntheit und Präsenz dieses Modells dürfte von einer zunehmenden Bankability auszugehen sein. Diese erleichtert die Realisierbarkeit künftiger Projekte und erhöht das Markvolumen.
In Frankreich wurde mit dem Gesetz für die Energiewende und grünes Wachstum (loi relative à la transition énergétique pour la croissance verte) im Jahr 2015 die Direktvermarktung eingeführt. Gemäß dem französischen Energiegesetzbuch werden Neuanlagen mit einer gleitenden Marktprämie vergütet.5 Diese betrifft insbesondere Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung über 500 kWp, Windkraftanlagen an Land und feststehende Offshore-Windenergieanlagen.
Das Direktvermarktungsmodell befindet sich in Frankreich noch in den Anfängen und hat daher kaum Marktvolumen. Durch taktisches Vorgehen kann der Produzent im Vergleich zur festen Einspeisevergütung höhere Einnahmen erzielen. Allerdings trägt er das finanzielle Risiko der Über- oder Unterproduktion, indem er je nach Lage die fehlende Energiemenge am Markt zukaufen oder die überschüssige Menge verkaufen muss.
Mit der Einführung der gesetzlichen Regelungen zur Energiewende und zum grünen Wachstum ist der Grundstein gelegt, die weitere Entwicklung des von der Politik eingeschlagenen Wegs in Bezug auf erneuerbare Energien und das Festhalten an den festgesetzten Zielen werden entscheidend sein. Bezüglich Einzelfragen werden die Ausgestaltung der Bilanzkreisverantwortung sowie die Finanzierungsbereitschaft der Banken eine entscheidende Rolle spielen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich das Modell etabliert.
5 Artikel D.314-23 des französischen Energiegesetzbuches
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Timotheus Tangermann
Fachanwalt für Steuerrecht
Associate Partner
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