Bundesarbeitsgericht setzt Werkverträgen Grenzen

​Schnell gelesen:

  • Bundesarbeitsgericht bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsverträgen.
  • Ein Werkvertrag kann nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit geschlossen werden.

​Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2013 (Az.: 10 AZR 282 / 12) seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsverträgen bestätigt. 
 
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Werk- und Arbeitsvertrag ist, ob die Herstellung einer Sache, eines Erfolgs oder eine bestimmte Tätigkeit an sich geschuldet ist. Gegenstand eines Werkvertrages ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein sonstiger durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Ein Unternehmer verpflichtet sich gemäß § 631 BGB durch einen Werkvertrag zur Herstellung eines versprochenen Werks. Gegenstand eines Arbeitsvertrages ist dagegen die Ausübung einer vereinbarten Tätigkeit als solche. Der Arbeitnehmer ist dabei an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Er hat die Tätigkeit gemäß § 611 BGB in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen. 
 
Eine Abgrenzung der beiden Rechtsverhältnisse erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Durchführung und nicht die Bezeichnung durch die Parteien. 
 
Anlass der höchstgerichtlichen Entscheidung waren zehn als Werkverträge bezeichnete Verträge, auf deren Grundlage der Kläger seit 2005 für den Freistaat Bayern tätig geworden ist. Im letzten Vertrag wurde vereinbart, dass der Kläger für den Freistaat Bayern Denkmäler in einem Computersystem erfasst. Für diese Tätigkeit wurde dem Kläger ein PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung zur Verfügung gestellt. Der Kläger kam der Tätigkeit regelmäßig von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr nach. Bezüglich der Vergütung in Höhe von 31.200 Euro inklusive Mehrwertsteuer wurde vereinbart, dass der Kläger nach Abschluss der Bearbeitung bestimmte Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abrechnen könne. 
 
Das Bundesarbeitsgericht sah hierin einen Arbeitsvertrag. Das Höchstgericht bestätigt damit einerseits die Entscheidungen der Vorinstanzen, andererseits hält es an der bisherigen Rechtsprechung fest. 
 
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Einsatz des Klägers „in der Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit […]” zu werten sei. Es führt aus, dass die Gestaltung des Werkvertrages erkennen lasse, dass es nicht um die Herstellung einer Sache oder die Erzielung eines Erfolgs gegangen sei, sondern um die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. 
 
In der jüngsten Vergangenheit mehren sich Fälle, die den Schluss nahelegen, dass nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vermehrt Werkverträge zur Umgehung des Gebots des „equal pay” abgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Werkunternehmern aus dem europäischen Ausland. 
 
Dabei kann die nachträgliche Feststellung eines Arbeitsvertrags für den Arbeitgeber sehr unangenehm enden. Es stehen Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug im Raum; auch können neben den Zahlungsnachforderungen auch noch Strafzuschläge und Zinsen anfallen.

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