Steuerliche Behandlung von Stromkosten bei Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwagen-neue BMF-Regelungen ab 2026

​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. November 2025


Mit Schreiben vom 11. November 2025 hat das Bundesfinanzministerium umfassend präzisiert, wie Ladestrom, Ladevorrichtungen und Zuschüsse im Zusammenhang mit Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen steuerlich zu behandeln sind. Neben der Fortführung der Steuerbefreiungen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, führt das BMF-Schreiben ab 2026 die neue Strompreispauschale ein, verschärft die Nachweisanforderungen beim elektrischen Aufladen zu Hause und konkretisiert die Abgrenzung zwischen steuerfreien, pauschal besteuerten und steuerpflichtigen Arbeitgeberleistungen.

Zunächst bestätigt das BMF den bereits bekannten Rechtsrahmen: Vorteile aus dem Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung sowie die zeitweise private Nutzung betrieblicher Ladevorrichtungen bleiben nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Ebenso kann der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung unter Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG übereignen oder Zuschüsse zu deren Anschaffung und Nutzung pauschal versteuern – jeweils aber nur, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Umfang und Anwendu​ngsbereich der Steuerbefreiung:

Begünstigt ist sowohl das Laden privater als auch betrieblicher, zur Privatnutzung überlassener Elektro- und Hybridfahrzeuge. Bei der 1-%-Regelung ist der Ladestrom bereits im pauschalen Nutzungswert enthalten; bei der Fahrtenbuchmethode gehören steuerfrei gewährte Ladekosten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Steuerbefreiung greift für Ladestrom, der an betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder beim Entleiher (Leiharbeit) bezogen wird – auch dann, wenn die Ladesäule von einem Dritten ausschließlich für den Arbeitgeberbetrieb betrieben wird. Nicht begünstigt ist Ladestrom, der an Geschäftsfreunde oder Kunden abgegeben wird.

Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung bleibt steuerfrei, nicht jedoch der aus dieser Vorrichtung bezogene Ladestrom. Als Ladevorrichtung gilt die gesamte Infrastruktur samt Zubehör und Nebenleistungen (Installation, Inbetriebnahme, Wartung etc.). Die steuerfreie private Nutzung umfasst auch Einsätze im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers.

Erstattung vom Arbeitnehm​​er selbst getragener Stromkosten:

Die Erstattung von Stromkosten für private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei betrieblichen, privat nutzbaren Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen handelt es sich hingegen um steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG). Voraussetzung ist jeweils ein belastbarer Nachweis der geladenen Strommenge über einen separaten stationären oder mobilen Zähler. Grundlage der Kostenberechnung ist der vertragliche Haushaltsstrompreis inklusive anteiliger Grundgebühr; Eigenbelege sind ausgeschlossen. Auch bei Nutzung von PV-Strom kann auf den Haushaltsstromtarif abgestellt werden.

Strompre​​​ispauschale ab 2026:

Für die Jahre 2026 bis 2030 kann der Arbeitgeber statt der tatsächlichen Stromkosten die Strompreispauschale anwenden. Diese basiert auf dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des 1. Halbjahres des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent und multipliziert mit der nachgewiesenen kWh-Menge. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale ist kalenderjahresbezogen einheitlich auszuüben. Extern bezogener Ladestrom kann zusätzlich erstattet werden.

Pauschalieru​​ng der Lohnsteuer:

Die Pauschalierung mit 25 % ist möglich, wenn der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung übereignet oder private Nutzungskosten bezuschusst. Sie ist auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Regelmäßig wiederkehrende Zuschüsse können auf Basis eines repräsentativen Dreimonatsnachweises pauschal besteuert werden, solange keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt.

Reisekosten ​und Aufzeichnungspflichten:

Für Dienstfahrten mit privaten Elektrofahrzeugen dürfen die pauschalen Kilometersätze unabhängig von steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen genutzt werden. Bei tatsächlicher Kostenabrechnung bleiben diese Leistungen außer Ansatz. Eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto besteht für steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 46 EStG grundsätzlich nicht; bei Pauschalierung müssen jedoch Erwerbskosten, Zuschüsse und nachgewiesene Aufwandserstattungen dokumentiert und als Belege aufbewahrt werden.

Fa​zit:

Das BMF schafft einen klar strukturierten, in sich geschlossenen Rechtsrahmen für die steuerliche Behandlung von Ladestrom und Ladevorrichtungen. Die neuen Vorgaben stärken die Rechtssicherheit, erhöhen aber zugleich die technischen und dokumentarischen Anforderungen – vor allem beim Laden zu Hause. Mit der Strompreispauschale ab 2026 erleichtert das BMF-Schreiben die Abrechnung erheblich, während die einheitlichen Nachweispflichten einen konsistenten, prüfungssicheren Standard etablieren. Arbeitgeber sollten frühzeitig Prozesse und technische Ausstattung prüfen, um die neuen Vorgaben vollständig und effizient umzusetzen.

FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Marcel Reinke

Rechtsanwalt, Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 - 3685

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu