Künstlersozialabgabe – eine weithin unbekannte Zahlungsverpflichtung

Bereits seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung auch, ob und inwiefern ein Unternehmen seinen Verpflichtungen bei der Künstlersozialabgabe nachgekommen ist. Derzeit sind es pro Jahr rund 70.000 Arbeitgeber, die stichprobenartig ausgewählt werden.
 

Gesetzesentwurf sieht Betriebsprüfung bei allen Unternehmen vor

Nun liegt ein Gesetzesentwurf (Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze, kurz: BUK-Neuorganisationsgesetz) vor, welcher im Falle seiner Realisierung die Situation dramatisch zuspitzen würde. Die Deutsche Rentenversicherung überprüft derzeit mindestens alle vier Jahre jeden Arbeitgeber, ob dieser seine sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten erfüllt hat. Künftig soll sie dabei gleichzeitig und damit lückenlos auch die Künstlersozialabgabe mitprüfen. Folglich würden vollumfänglich alle 3,2 Millionen Unternehmen in Deutschland überprüft werden. „Dabei wissen die meisten Unternehmen überhaupt nicht, was die Künstlersozialabgabe ist und wie schnell es passieren kann, dass auch sie abgabepflichtig werden”, weiß Susanne Hierl, Rechtsanwältin bei Rödl & Partner in Nürnberg.
 

Wann Unternehmen abgabepflichtig werden

Treffen kann es Unternehmen, eingetragene Vereine oder auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, die „nicht nur gelegentlich” Aufträge an selbstständige Kreative erteilen.

Häufige Fallbeispiele:
  • Ein Unternehmen beauftragt Texter und/oder Webdesigner für die eigene Homepagegestaltung.
  • Ein freiberuflicher Journalist textet Broschüren für die Marketingabteilung. 
  • Musiker oder Diskjockeys treten bei öffentlichen Betriebs- oder Kundenveranstaltungen auf.
  • Für den Messeauftritt wird ein Artist engagiert.
 
In all diesen Beispielen wird ein selbstständiger Künstler oder Publizist beauftragt.  Die aus dem Engagement resultierende Abgabepflicht gilt sogar, wenn dieser Künstler seine Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt, überhaupt nicht bei der KSK versichert ist oder aus dem Ausland stammt. 
 

Betrieb muss jährlichen Meldebogen ausfüllen

Das Gesetz schreibt vor, dass das abgabepflichtige Unternehmen selbst aktiv wird. Dazu muss es an die KSK einen jährlichen Meldebogen schicken. Für das Jahr 2012 läuft die Frist am 2. April 2013 ab.  Die an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte sind aufzuzeichnen und die entsprechenden Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Zu den beitragspflichtigen Entgelten zählen nicht nur die Honorare sondern auch Zahlungen für Lizenzen, Auslagen und Nebenkosten (z.B. für Material, Transport etc.). Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind:
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten) im Rahmen der steuerlichen Grenzen.
 

Beitragssatz wird erhöht

Für das Jahr 2012 sind 3,9 Prozent der bezahlten Gesamtentgelte als Künstlersozialabgabe fällig. Auf sogar 4,1 Prozent erhöht wird der Beitragssatz für das Jahr 2013.
 
Problematisch für die Praxis ist der unbestimmte Rechtsbegriff „nicht nur gelegentlich”. Anwältin Hierl erklärt: „Abgestellt wird auf eine Wiederholungsabsicht. Dann reicht möglicherweise – je nach Umfang – sogar die einmalige Beauftragung aus.” Das Kriterium könnte vom Prüfer sogar jahresübergreifend ausgelegt werden – etwa, wenn ein Künstler mehrfach bei einer nur alle zwei Jahre stattfindenden Messe engagiert wird. „Wenn ein Unternehmen bei mehr als drei Veranstaltungen selbstständige Künstler beschäftigt, gilt dies nach dem Gesetz als eine nicht nur gelegentliche Beauftragung”, erläutert die Juristin. Jedenfalls könne es sehr schnell passieren, dass ein Unternehmen abgabepflichtig werde.
 

Sanktionen

Falls dieses dann keinen Meldebogen abgegeben hat und dies bei einer Betriebsprüfung entdeckt wird, kann dies drastische Sanktionen nach sich ziehen. Der Prüfer kann je nach Schwere des Vergehens eine Ordnungswidrigkeit feststellen. Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungs-, Melde- und Abgabepflicht droht ein Bußgeld. Das Gesetz sieht Strafen bis zu 50.000 Euro vor.
 

Spezialfälle und Gestaltungsmöglichkeiten

Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, die Unternehmen nutzen können, um eine Abgabepflicht zu vermeiden. Die Künstlersozialabgabe wird generell nicht fällig, wenn der beauftragte Künstler als Rechtsform eine juristische Person (GmbH, AG oder Verein), eine KG oder GmbH & Co.KG hat.

Keine Aufzeichnungspflichten und auch keine Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse bzw. durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu befürchten haben Unternehmen, die sich einer Ausgleichsvereinigung anschließen. Hier verbünden sich Unternehmen meist zu einem Verein. Dieser schließt mit der KSK einen Vertrag und führt für die Mitgliedsunternehmen die Künstlersozialabgabe ab.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass das Unternehmen nicht direkt mit einem einzelnen Künstler einen Vertrag schließt sondern mit einem professioneller Verwerter wie eine Künstleragentur oder eine Galerie. Dann ist dieser für die Künstlersozialabgabe verantwortlich.

Deutlich wird: Klare Verträge und eine nachvollziehbare Dokumentation sind bei der Auftragsvergabe an selbstständige Künstler essenziell. Wer dies als Unternehmer beachtet, kann bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung vorbeugen und damit auch Geld sparen. 
 
 
zuletzt aktualisiert am 19.04.2013

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