Buchhalterische Folgen des geänderten malaysischen Umsatzsteuersystems

von Dr. Dirk Oetterich
 
Das Unterhaus des malaysischen Parlaments beschäftigte sich bereits im Dezember 2009 in einer ersten Lesung mit der Implementierung eines mehrstufigen Umsatzsteuersystems in Malaysia. Gefolgt von heftigen Debatten verkündete der Premierminister in seiner Haushaltslesung im Oktober 2013 die Einführung der sogenannten Goods and Sales Tax (GST) mit einer festgelegten Rate von 6% zum 1. April 2015. Das mehrstufige Umsatzsteuersystem, sehr ähnlich der deutschen Systematik, löst ein einstufiges „Sales and Service Tax”-System ab und erlaubt nun den Vorsteuerabzug. Während bisher gemäß Art. 6 des Sales Tax Act 1972 Waren bei Herstellung im Inland oder bei Import einmalig besteuert wurden, wird nun gemäß Art. 9 des Goods and Service Tax Act 2014 jeder Warenverkehr der Besteuerung unterworfen.
 
Die Einführung der GST hat nicht nur Auswirkungen auf Steuerdeklaration sowie Preis- und Vertragsgestaltung, sondern auch auf die buchhalterischen Prozesse. Da es in Malaysia keinen strikt einzuhaltenden allgemeingültigen Kontenrahmen gibt und Praxis-Erfahrungen noch fehlen, empfiehlt erste Literatur die Verwendung eines auf der Passivseite geführten GST-Kontos, welches grundsätzlich als Verbindlichkeitskonto zu betrachten sei. Bei Verbuchung der Umsatzsteuer, in Malaysia „output GST” genannt, erfolgt die Habenbuchung im Passivkonto, während die Verbuchung der Vorsteuer, in Malaysia „input GST” genannt, zu einer Sollbuchung im Passivkonto führt.
 

Zwei Modelle

Ferner sind zwei grundsätzliche Modelle der buchhalterischen Erfassung der GST möglich. Nach den Vorschriften des Guide on Tax Invoice and Records Keeping vom 20. Juli 2014 ist der gewöhnliche Fall der Erfassung der GST die Ausstellung einer Steuerrechnung. Die Ausstellung einer Steuerrechnung sowie Erfassung der Vorsteuer bei Erhalt einer Steuerrechnung ist gemäß den Art. 33ff. des Goods and Service Tax Act 2014 nur GST-registrierten Unternehmen erlaubt. Gemäß Art. 5 des Guide on Registration vom 23. April 2014 sollen alle Unternehmen mit zuletzt mehr als 500.000 MYR (= ca. 118.000 EUR) Jahresumsatz registriert sein, wobei nach Art. 6 bei Unterschreitung der festgelegten Grenze eine freiwillige Registrierung möglich ist. Zu beachten ist, dass die Erstellung der Steuerrechnung gemäß Art. 7 des Guide on Tax Invoice and Records Keeping innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung oder Leistung erfolgen muss. Die Verbuchung der GST auf Basis der Steuerrechnung (Invoice Basis) sieht die buchhalterische Erfassung der GST bei Ausstellung der Rechnung vor, sodass die Passivierung der Umsatzsteuer zahlungsunabhängig erfolgt. In Fällen, in denen Unternehmen nach GST-Registrierung gemäß Art. 7 des Guide on Payment Basis vom 30. Januar 2014 Schwierigkeiten zur Umstellung auf „Invoice Basis” haben oder Unternehmen nach Art. 18 der Richtlinie von kleinerer Größe oder einfacherer Buchhaltungssystematik sind, besteht die Möglichkeit zur Erfassung der GST nach vereinnahmten Entgelten (Payment Basis).
 
Auf Basis der Zahlungsströme werden vereinfacht alle bezahlten Ausgaben und alle – tatsächlich – vereinnahmten Umsätze erfasst, wobei lediglich die Bruttobeträge betrachtet werden. Am Ende der Umsatzsteuerperiode wird die Differenz zwischen den geleisteten Ausgaben und erhaltenen Einnahmen ermittelt und von der Differenz die darin enthaltene GST (Differenz / 106 x 6) berechnet. Ein Wechsel der Erfassungssysteme ist ebenso auf Antrag möglich, wobei nach Art. 25 des Guide on Payment Basis die Erfassung der GST auf „Invoice Basis” dann zwingend zu erfolgen hat, wenn die Unternehmung jährliche Erträge von mehr als 1 Million Ringgit erwirtschaftet, es sei denn, die Erträge wurden durch einmalige Vermögensverkäufe generiert.
 
Abschließend ist festzuhalten, dass die Einführung der malaysischen GST im April 2015 zu Änderungen in der Buchhaltung führt, wobei im Rahmen der Vorschriften zur Erstellung der Steuerrechnung sämtliche Prozesse der Eingangs- und Ausgangsrechnungen einer Neuordnung bedürfen.
 
zuletzt aktualisiert am 27.08.2014
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