China: Entlastung bei der Sozialversicherung für Unternehmen in Zeiten des Coronavirus

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie im Folgeartikel zur Verlängerung der Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen vom 20. Juli 2020


veröffentlicht am 25. Februar 2020
      

China ergreift – zusätzlich zu den steuerlichen Entlastungen – weitere Maß­nahmen zur Prävention und Kontrolle des Coronavirus (Covid-19) sowie dessen wirtschaftliche Folgen. Vor Kurzem wurde dazu eine Reihe landesweiter Maßnahmen veröffentlicht, die eine weitere Ent­lastung für Unternehmen vorsieht. 

 


 

Unser Beitrag widmet sich den Beiträgen zur Sozialversicherung, die die negativen wirtschaftlichen Aus­wir­kungen der Epidemie abmildern sollen. Die Maßnahmen sind wie folgt zusammenge­fasst, und seit Februar 2020 in Kraft:

 

Renten-, Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherung

  • Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) außerhalb der Provinz Hubei sowie für alle Unter­nehmen in der Provinz Hubei gilt: Arbeitgeber sind vom Arbeitgeberanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Arbeitsunfall­versicherung vollständig befreit. Der Freistellungszeitraum darf fünf Monate nicht überschreiten (d.h. die Beitragsbefreiung gilt von Februar 2020 bis spätestens Juni 2020).
  • Für große Unternehmen und Konzerne außerhalb der Provinz Hubei gilt: Der Arbeitgeberanteil zur Renten-, 
  • Arbeitslosen- und Arbeitsunfall­versicherung beträgt 50 Prozent der zu zahlenden Beiträge. Der Frei­stellungs­zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten (d.h. von Februar 2020 bis spätestens April 2020).

 

Krankenversicherung

  • Für alle Unternehmen in- und außerhalb der Provinz Hubei gilt: Der Arbeit­geberanteil zur Krankenver­sicherung beträgt 50 Prozent der zu zahlenden Beiträge. Der Freistellungszeitraum darf fünf Monate nicht überschreiten (d.h. von Februar 2020 bis spätestens Juni 2020).

 

Wohnungsfonds

  • Für alle Unternehmen in- und außerhalb der Provinz Hubei gilt: Auf Antrag kann eine Ver­schiebung der Arbeit­­geber­beiträge in den Wohnungsfonds bis zum 30. Juni 2020 genehmigt werden, so dass die Zahlungen frühes­tens ab dem 1. Juli 2020 wieder vor­genommen werden können

Welche Unternehmen in die Kategorie von KMU fallen, erläutern wir hier » .

Die oben genannten Maßnahmen wurden als allgemeine Richt­linien auf nationaler Ebene veröffentlicht. Die Um­setzung der einzelnen Punkte kann jedoch auf Provinz­ebene unterschiedlich sein. Unternehmen sind an­gehalten, auf die lokale Umsetzung zu achten, um die Maßnahmen optimal nutzen zu können.

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